Satzung

Satzung des TTC Sachsenring Hohenstein-Ernstthal e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Tischtennisclub Sachsenring Hohenstein-Ernstthal“, Kurzform TTC Sachsenring. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung erhält der Vereinsname den Zusatz e.V.
  2. Der Verein geht aus der bisherigen Abteilung des Mehrspartenvereins SV Sachsenring Hohenstein-Ernstthal e.V. hervor.
  3. Der Verein wird zunächst als Einspartenverein gegründet. Die Aufnahme oder Gründung weiterer Abteilungen (Sparten) innerhalb des Vereins ist unter den in dieser Satzung zugrundeliegenden Bestimmungen möglich.
  4. Der Verein hat seinen Sitz in Hohenstein-Ernstthal.
  5. Seine Vereinsfarben sind grün und weiß.

§ 2 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.07. eines jeden Kalenderjahres und endet am 30.06. des darauffolgenden Kalenderjahres.

§ 3 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein mit Sitz in Hohenstein-Ernstthal verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere, durch die Pflege und Förderung der sportlichen Betätigung seiner Mitglieder, insbesondere seiner Nachwuchsspieler sowie der allgemeinen sportlichen Jugendarbeit (z.B. Training unter Anleitung von lizensierten und unlizensierten Übungsleitern, Betreuung von Kindern und Jugendlichen zu Wettkämpfen, Interaktion mit anderen Vereinen, Schulkooperationen u.a.m.).
  4. Der Verein sieht seine vordringliche Aufgabe in der geistigen, körperlichen und charakterlichen Bildung und Förderung seiner Mitglieder. Dazu gehört auch das Unterhalten von Sportstätten und –anlagen.
  5. Der Verein und seine Mitglieder bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes – u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes – und treten für die Integrität und die körperliche Unversehrtheit sowie Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
  6. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  9. Der Verein ist gegen Rassismus, parteipolitisch und religiös neutral.

§ 4 Verbandszugehörigkeit

  1. Der Verein wird zur Mitgliedschaft im LSB Sachsen und den zugehörigen Fachverbänden (DTTB, STTV) sowie bei seinen zuständigen Unterverbänden (Bezirks- und Kreisfachverband Tischtennis), angemeldet.
  2. Darüber hinaus ist der Verein berechtigt, die Mitgliedschaft in verschiedenen Verbänden aufzunehmen und beizubehalten, soweit dies zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist. Über den Beitritt und das Ausscheiden entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Verbandszugehörigkeiten richten sich grundsätzlich nach den einzelnen Sparten (Abteilungen) des Vereins und den dort ausgeübten Sportarten, sollten dem Verein mehrere Sparten zugehörig sein.
  4. Der Verein verpflichtet sich, die Statuten der Verbände, welchen er angehört, anzuerkennen und die Verbindlichkeit dieser Bestimmungen in der jeweiligen Fassung auch seinen Mitgliedern zu vermitteln.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können alle natürlichen Personen werden.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, muss der Antrag mindestens durch einen seiner Erziehungsberechtigten unterschrieben werden. Sollte nur ein Elternteil (gesetzlicher Vertreter) unterzeichnen, gilt dieser gleichlautend für den anderen Elternteil mit.
  3. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr für den beschränkt Geschäftsfähigen.
  4. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 16 Jahren.
  5. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrages wird dem Antragsteller innerhalb von vier Wochen in schriftlicher Form mitgeteilt. Zur Nennung von Ablehnungsgründen ist der Vorstand nicht verpflichtet.
    Bei positivem Bescheid des Vorstands über den Mitgliedsantrag wird ein Mitgliedsausweis zur Verfügung gestellt, welcher durch die Deutsche Sportausweis GmbH dem Mitglied auf dem Postweg zugestellt wird.
  6. Zum Verein können auch außerordentliche Mitglieder gehören (juristische Personen, Gesellschaft des Handelsrechts, passive Mitglieder). Bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts ist der Antrag auf Aufnahme zum Verein vom jeweiligen Geschäftsführer bzw. zeichnungsberechtigten Vertreter zu unterzeichnen.
  7. Personen, die sich um die Förderung des Sportes und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  8. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, in dem selbige schriftlich beim Vorstand eingereicht (beantragt) wird. Mit der Abgabe des Aufnahmeantrags ist die vorläufige Anerkennung der Satzung für den Antragstellenden einschließlich seiner erlassenen Ordnungen bindend. Interessenten für eine Sportgruppe des Vereins haben das Recht, für eine Probezeit bis zu einer Dauer von maximal 5 Trainingseinheiten dieser Sportgruppe mitzutrainieren (Probe-/Interessententraining). In dieser Zeit besteht kein Versicherungsschutz über den Verein.
  9. Mit der Aufnahme ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr regelt die Beitragsordnung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann wie folgt beendet werden :
    • Durch Austritt zum Ende des Spieljahres (30.06.) bzw. des Kalenderjahres (31.12.). Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von 1 Monat gegenüber dem Vorstand des Vereins zu erklären. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen einem vorzeitigen Austritt zustimmen, wenn dies außergewöhnliche Umstände (z.B. Wohnungswechsel) erforderlich machen. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei minderjährigen Mitgliedern muss die Austrittserklärung zusätzlich mindestens durch einen seiner Erziehungsberechtigten unterschrieben werden.
    • Durch fristlosen Ausschluss aus dem Verein, der vom Vereinsvorstand beschlossen werden kann, wenn
      • 1. ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung den für das Jahr fälligen Beitrag nicht gezahlt hat;
      • 2. ein Mitglied gegen die Satzung des Vereins und/oder des LSB und/oder des DTTB (STTV) oder anderen Verbänden, in welchem der Verein Mitglied ist, grob verstößt und durch diesen Verstoß das Vermögen und/oder das Ansehen des Vereins geschädigt werden. Ebenso können wiederholt unsportliches Verhalten und unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins zum Ausschluss führen.

Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mit eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Der Vorstand trifft hierzu einen einfachen Beschluss. Gegen den Ausschluss-Beschluss steht dem Betroffenen kein Beschwerderecht zu.

  1. Durch Tod. Im Todesfall erlischt die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung.

  2. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an dem Verein. Ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bleiben jedoch bestehen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge; Aufnahmegebühren

  1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen (§ 5, Punkt 9). Außerdem werden von den Mitgliedern die Monatsbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten können Sonderumlagen bis maximal zur Höhe des zweifachen jährlichen Mitgliedsbeitrages erhoben werden. In Härtefällen kann der Vorstand Ausnahmegenehmigungen von der Verpflichtung der Monatsbeiträge und Sonderumlagen erteilen. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühr, Monatsbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in einer Beitragsordnung verankert.
  2. Die jeweilige Beitragsordnung wird im Rahmen der Mitgliedsversammlung in einfacher Mehrheitsabstimmung festgesetzt. Die Modalitäten zur Erhebung und Zahlung der Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand getroffen, wenn sie nicht bereits Teil der Dachordnung zur Erhebung der Beiträge sind. Die Beitragsordnung kann auch Sonderformen der Mitgliedschaft (Familienmodelle, Mehrfachaktivität in verschiedenen Abteilungen u.a.) beinhalten.
  3. Die Beitragsordnung ist kein Satzungsbestandteil.

§ 8 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

  • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand
    • Kassenprüfungskommission
    • Beirat

§ 9 Vorstand

  1. Der Vereinsvorstand besteht aus 5 Mitgliedern oder mehr.

Als verpflichtende Stellen sind zu besetzen:

  1. Vorsitzender (Präsident)
  2. 2.Vorsitzender (Vizepräsident)
  3. Schatzmeister
  4. Schriftführer
  5. Jugendverantwortlicher

Weiterhin sollen mindestens folgende Stelle ständig besetzt werden:

  • Presse – und social media-Verantwortlicher
  • Sportlicher Leiter
  • mindestens zwei weitere Beisitzer
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.
  2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandsitzungen, die vom Präsidenten oder Vizepräsidenten einberufen wurden. Die Einberufung soll in Textform unter Darlegung mindestens der wichtigsten Tagesordnungspunkte erfolgen.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner gewählten Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des Vizepräsidenten.
  4. Über die jeweils einberufenen Vorstandssitzungen ist ein Protokoll durch den Versammlungsleiter anzufertigen. Alle wichtigen Beschlüsse und Tagesordnungspunkte sind hierin zu verankern. Das Sitzungsprotokoll muss mindestens die Angabe des Ortes, der Uhrzeit, die Namen der anwesenden Mitglieder sowie die gefassten Beschlüsse enthalten. Ein Beschluss kann dem Grunde nach auch in elektronischer Form und Abstimmung erlassen werden. Elektronische Beschlüsse sind dem Sitzungsprotokoll beizufügen bzw. hiernach gesondert im letzten bzw. nächsten Sitzungsprotokoll zu verankern.
  5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
    • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr
    • Aufstellung von Richtlinien und Ordnungen innerhalb des Vereins (Beitragsordnungen, Übungsleiterrichtlinien, Abteilungsordnungen, sonstige Ordnungen)
    • Abschluss, Änderung und Kündigung von Arbeitsverträgen und Verträgen gleich welcher Art
    • Durchführung und Organisation des Wettkampf- und Spielbetriebes, sportlicher und Veranstaltungen jeder Art, die dem Gemeininteresse des Vereins dienen
  6. Über die Beschaffung von Sportgeräten und anderem Inventar zur Erweiterung oder als Ersatz befindet grundsätzlich der Vereinsvorstand. Der Vereinsvorstand achtet darauf, dass Sportgeräte und anderes Inventar immer pfleglich und werterhaltend behandelt werden. Ferner achtet der Vereinsvorstand oder ein bestimmter Materialwart darauf, dass beschädigtes Sportgerät oder Inventar schnellstmöglich repariert bzw. durch Neues ersetzt wird.
  7. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestimmen. Sollten die Ausübung aufgrund zweckmäßiger und sportinterner Richtlinien auf neben- oder hauptamtlicher Basis erforderlich sein (z.B. Tischtennis-Bundesliga aufgrund dortiger Richtlinien), so muss dieser einstimmig im Vorstand bestimmt und vertraglich geregelt werden.
  8. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können in einer Person vereint werden. Die Positionen des 1. Vorsitzenden (Präsidenten), 2. Vorsitzenden (Vizepräsidenten) und des Schatzmeisters sind von einer Personalunion ausgeschlossen. Die vorgenannten Vorstände bilden den vertretungsberechtigten Vorstand nach § 26 BGB. Der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister bilden gemeinsam die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch je 2 der genannten Mitglieder des Vorstandes gemäß § 26 BGB gemeinsam vertreten.
  9. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer kommissarisch ernennen. Dies gilt ggf. auch für ein zweites Vorstandsmitglied, welches innerhalb der Amtszeit ausscheidet, sofern weiterhin die Mindestanzahl der weiteren gewählten bestimmungsfähigen Vorstandsmitglieder hiervon erhalten bleibt Es müssen immer mindestens fünf gewählte Vorstände erhalten bleiben.
  10. Vorstandsmitglieder können auch während Ihrer Amtsperiode von einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder abbestellt werden.

§ 10 Mitgliederversammlung

§ 10.1 Durchführen der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ im Verein. Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
    • Beschlussfassung über Änderung der Satzung sowie die Vereinsauflösung
    • Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern (Berufungen in den Beirat),
    • Festlegung der Beitragsordnung
    • Wahl der Rechnungsprüfer
    • Entscheidungen über eingereichte Anträge, sofern diese nicht vom Vorstand zu bearbeiten sind
    • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, voraussichtlich im 3. oder 4. Quartal, statt. Sie ist möglichst frühzeitig unter Berücksichtigung des Wettkampfplanes der jeweiligen Sportarten nach Aufstellung des Jahresabschlusses und Vorliegen eines Haushaltplanentwurfes einzuberufen. Der Vorstand unterbreitet Vorschläge für den Termin der Mitgliederversammlung, welche bestmöglich auf die Bedürfnisse der einzelnen Abteilungen abgestimmt sind.
  3. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch schriftliche Einladung mit einer ausreichenden Vorlauffrist von mindestens 4 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
  4. Alle Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nicht wahl- und stimmberechtigt.
  6. Jedes wahlberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Vertretung durch Dritte oder andere Mitglieder ist nicht zulässig.
  7. Ein Stimmrecht besitzen Mitglieder nicht in Angelegenheiten, welche sie selbst mittelbar oder unmittelbar in ihrer Funktion als Angestellte(n) des Vereins betreffen.
  8. Die Vereinswahlen sind grundsätzlich mit offenem Stimmrecht durchzuführen. Sollte ein Antrag auf geheime Wahl gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit, ob offen oder geheim abgestimmt werden soll.
  9. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und möglichst auch elektronisch aufzubewahren ist.

§ 10.2 Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis einer Woche vor der Mitgliederversammlung (tatsächlicher Zugang beim Vorstand) schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge, die nicht in der Tagesordnung stehen, können in der Mitgliederversammlung nur bei besonderer Dringlichkeit beraten und abgestimmt werden. Dies muss per Dreiviertel-Mehrheit auf der Mitgliederversammlung abgestimmt werden. Ein Antrag auf Beitrags- oder Satzungsänderung ist hierbei kein Dringlichkeitsantrag.

§ 11 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf.
  2. Der bzw. die Kassenprüfer prüfen in einer angemessenen Zeit die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, der Belege des Vereins und der Kassenführung sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift.

§ 12 Abteilungen

  1. Innerhalb des Vereins können dem Grunde nach im Hinblick auf sportartspezifische Notwendigkeiten Abteilungen eingerichtet werden.
  2. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige und organisatorische Untergliederungen des Vereins. Die genaue Grundlage für die Arbeit der Abteilungen ist die Abteilungsordnung. Die Erstellung wird zwingend notwendig, sofern mehrere Abteilungen im Verein vorhanden sind oder sich eine neue Abteilung im Verein angliedern möchte. Die dann zu erlassende Abteilungsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
  3. Zur Aufnahme oder Gründung einer neuen Abteilung muss eine Mitgliederversammlung eingerichtet werden oder diese Gründung/ Aufnahme Tagesordnungspunkt der ordentlichen Mitgliederversammlung sein. Welche Mehrheiten zur Aufnahme oder Gründung zu erreichen ist, hat der Vorstand festzulegen. Mindestens muss aber eine einfache Mehrheit bei der Abstimmung zur Mitgliederversammlung pro zusätzlicher Abteilung erreicht werden.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist (durch Vorstandsbeschluss) oder wenn mindestens Zweidrittel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies unter Abgabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangen.
  2. In der außerordentlichen Mitgliederverssammlung können nur Themen behandelt werden, die zu ihrer Einberufung geführt haben.
  3. Für die Einladung gelten die Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 14 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus bis zu 6 Mitgliedern des Vereins. Er wird von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt. Ein Vorsitzender wird durch den Beirat intern per Mehrheitsbeschluss bestimmt.
  2. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Beirates ein. Sie finden nach Bedarf, in der Regel mindestens einmal im Geschäftsjahr statt. Über die Sitzungen ist Vertraulichkeit zu wahren und Protokoll zu führen.
  3. Seine Aufgabe besteht darin, den Vereinsvorstand beratend zur Seite zu stehen, einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch durchzuführen, Vorschläge zur Weiterentwicklung des Vereins zu unterbreiten, Städtepartnerschaften zu pflegen sowie mit externen Stellen und Partnern zur Stärkung des Vereinswohls zu interagieren.
  4. Der Beirat kann dem Vorstand Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern unterbreiten und dient im Allgemeinen auch als Schlichtungsstelle zur Wahrung und Wiederherstellung des Vereinsfriedens bei eventuellen Streitigkeiten innerhalb und außerhalb des Vereins bezüglich den Verein betreffender Belange.
  5. Der Beirat hat über sein gesamtes Wirken hinweg stets Vertraulichkeit zu wahren.
  6. Die Beiratsmitglieder haften dem Verein nur für jeden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schaden.

§ 15 Ausschüsse / Arbeitsgruppen

  1. Der Verein kann bei Bedarf für die Erledigung von Vereinsaufgaben Ausschüsse / Arbeitsgruppen bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.
  2. Die Sitzungen der Ausschüsse / Arbeitsgruppen erfolgen nach Bedarf und werden durch den jeweiligen Ausschussleiter einberufen. Ausschüssen / Arbeitsgruppen obliegen keinerlei Vorstandsaufgaben und haben insofern keinerlei eigenes Stimmrecht.
  3. Ausschüsse / Arbeitsgruppen haben stets dem Vereinswohl zu dienen und sich den satzungsmäßigen Zwecken unterzuordnen.
  4. Der Vorstand kann Ausschüsse / Arbeitsgruppen bei Gefährdung des Vereinswohls ohne weitere Begründung auflösen, sofern diese geboten ist.

§ 16 Ehrungen

Auf Vorschläge des Vorstandes oder Beirates können Mitglieder und im Ausnahmefall auch Nichtmitglieder entsprechend der Ehrungsordnung, in der alle Einzelfragen und Details geregelt sind, Vereinsauszeichnungen erhalten.

§ 17 Strafbestimmungen

Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen der Ordnungsgewalt des Vereins. Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Organe verstoßen oder das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen, im Speziellen folgende Maßnahmen verhängen:

  1. Verweis
  2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins und der Verbände der jeweiligen Sportarten unter dem Startrecht des Vereins
  3. Geldstrafen (max. 1.000,00 EUR)
  4. Ausschluss aus dem Verein i.S.d. § 6 der Satzung
  5. Hausverbot für die genutzten Sporteinrichtungen

§ 18  Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung nach § 10 beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
  2. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Ist die Mitgliederversammlung für den Fall der Auflösung des Vereins nicht beschlussfähig, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die immer beschlussfähig ist, wenn hierauf in der erneuten Einberufung ausdrücklich hingewiesen worden ist.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Hohenstein-Ernstthal zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  4. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand. zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden, die die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

§ 19 Haftung / Haftungsausschluss

  1. Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Vermögen für Ansprüche gegen den Verein.
  2. Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich Vermarktung (einschließlich Sponsoring) oder des Spielbetriebes stehen, dürfen nicht Mitglied eines Vertretungs- oder Kontrollorgans des Vereins sein. Ebenso dürfen Mitglieder von Geschäftsführungs- oder Kontrollorganen eines anderen Unternehmens keine Funktion in Organen des Vereins übernehmen.
  3. Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sportes bei Benutzung oder bei der Gelegenheit der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

§ 20 Datengeheimnis

Der Schutz und die Sicherheit von persönlichen Daten hat bei uns eine hohe Priorität. Daher halten wir uns strikt an die Regeln des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

Alle Personen, welche mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, sind zum Datengeheimnis verpflichtet (§ 5 BDSG). Eine entsprechende Verpflichtung zum Datengeheimnis wird gesondert mit den betreffenden Personen mit Aufnahme ihrer Tätigkeit unterzeichnet. Diese Verpflichtung gilt auch über den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein hinaus.

§ 21 Datenschutz

Mit der Aufnahme in den Verein (Beitritt) werden vom Mitglied folgende personenbezogene Daten erfasst:

Name, Vorname, Straße, Hausnummer, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Beruf, Telefon privat und dienstlich, Mobilrufnummer und seine Bankverbindung. Diese Informationen werden in geeigneter Form gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks benötigt werden (z.B. Speicherung von Telefonnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

Der Verein übermittelt die Mitgliederdaten der Deutschen Sportausweis GmbH zur Erstellung des Mitgliedsausweises. Mit dem Aufnahmeantrag des Vereins willigt das Mitglied ein, personenbezogene Daten an Dritte weiterzugeben. Eine gesonderte Belehrung wird dem Aufnahmeantrag beigefügt.

Als Mitglied des Landessportbundes Sachsen (LSB), des Kreissportbundes Zwickau sowie den entsprechenden Spielverbänden des Bundes und des Landes ist der Verein verpflichtet, Daten der Mitglieder, entsprechend der Festlegungen der übergeordneten Organisationen an diese zu melden. Im Rahmen von sportlichen Wettbewerben (Ligaspielen, Turnieren oder anderen Wettbewerbsformen) meldet der Verein Ergebnisse und besondere Ereignisse an die Verbände.

Der Verein macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und Ergebnisse von Wettbewerben, Feierlichkeiten und Jubiläen an Schaukästen des Vereins und/oder in der Vereinszeitschrift, öffentlichen Publikationen und/oder dem Internetauftritt bekannt. Der Verein bedient sich weiterhin der Verarbeitung von Informationen in den sozialen Netzwerken wie Facebook, Google, Twitter, Instagram und Youtube. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt, in Bezug auf dieses Mitglied, eine weitere Veröffentlichung an Schaukästen und/oder in der Vereinszeitschrift und/oder des Internetauftrittes mit Ausnahme von Wettbewerbsergebnissen.

Nur Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten erfordert, erhalten eine Mitgliederliste mit den benötigten Mitgliederdaten ausgehändigt.

Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gewährt der Vorstand anderen Vereinsmitgliedern gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis.

Der Verein informiert die Tagespresse sowie die Organe des LSB und der zuständigen Fachverbände über Wettbewerbsergebnisse und besondere Ereignisse. Ebenso können Veröffentlichungen in Publikationen der örtlichen und überörtlichen Presse erfolgen. Auf der Internetseite des Vereins sowie auf Facebook, Google, Twitter, Instagram und Youtube werden, gemäß der vom Mitglied unterzeichneten Einwilligungserklärung für die Veröffentlichung von Mitgliederdaten im Internet, ebenfalls Informationen veröffentlicht.

Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten erheben bzw. seine erteilte Einwilligung der Veröffentlichung im Internet widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt die zuständigen Organisationen über den Einwand bzw. Widerruf des Mitglieds.

Beim Austritt werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, welche die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre durch den Vorstand aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Mitglied ausgetreten ist.

§ 22  Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Beschluss der Gründungsversammlung mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes in Kraft.